NIS-2-Umsetzungsgesetz: Cybersicherheit in Deutschland neu geregelt
Das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) ist seit dem 6. Dezember 2025 in Kraft. Damit gelten die erweiterten Anforderungen an die IT-Sicherheit verbindlich für zahlreiche Unternehmen und Organisationen in Deutschland. Betroffene Unternehmen müssen prüfen, ob sie als »wichtige« oder »besonders wichtige« Einrichtungen eingestuft werden und welche spezifischen Pflichten sich daraus ergeben – insbesondere Registrierung, Risikomanagement und Vorfallsmeldung.
Für relevante Einrichtungen besteht die Pflicht zur Registrierung beim BSI innerhalb weniger Monate nach Feststellung der Betroffenheit. KRITIS-Betreiber gelten in der Regel als besonders wichtig und müssen zusätzlich die vorgeschriebenen Sicherheitsnachweise erbringen. Da das Gesetz jetzt gilt, sollten Unternehmen unverzüglich mit der Analyse ihrer Verpflichtungen und der Planung geeigneter Maßnahmen beginnen, um gesetzlichen Anforderungen und möglichen Sanktionen frühzeitig zu begegnen.
Pflichten zur Gewährleistung der Cybersicherheit im Unternehmen
Betroffene Unternehmen müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um ihre IT-Systeme und -Prozesse zu schützen. Dazu gehören unter anderem die Implementierung eines effektiven Risikomanagements, die Meldung von erheblichen Sicherheitsvorfällen an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) innerhalb von 24 Stunden, der Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung und die regelmäßige Schulung von Mitarbeitern in Fragen der IT-Sicherheit. Eine wesentliche Neuerung gegenüber den bisherigen Regeln sind die verschärften Nachweispflichten. KRITIS-Betreiber müssen künftig alle drei Jahre durch Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen gegenüber dem BSI nachweisen, dass sie die geforderten Maßnahmen umgesetzt haben. Für die übrigen Einrichtungen sieht das Gesetz anlassbezogene Stichprobenprüfungen durch das BSI vor, die jederzeit durchgeführt werden können.
Strafen und Bußgelder
Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 20 Millionen € oder bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes vor, wobei der jeweils höhere Wert zugrunde gelegt wird. Auch Haftungsrisiken für Geschäftsleiter sind in bestimmten Fällen vorgesehen.
Wer fällt unter das Gesetz?
Das NIS-2-Umsetzungsgesetz unterscheidet zwischen zwei Kategorien von betroffenen Unternehmen: den besonders wichtigen Einrichtungen und den wichtigen Einrichtungen. Auch Betreiber sogenannter kritischer Infrastrukturen (KRITIS), die bereits unter die bisherige KRITIS-Regulierung fallen, werden von den neuen Regeln erfasst. Nach Schätzungen des Gesetzgebers werden insgesamt rund 30.000 Unternehmen in Deutschland betroffen sein.
Besonders wichtige Einrichtungen
Sektoren | Öffentliche Verwaltung, Energie, Transport und Verkehr, Bankensektor, Finanzmarkt, Gesundheitswesen, Trinkwasserversorgung, Abwasserwirtschaft, Digitale Infrastruktur, IKT, Raumfahrt |
Voraussetzung | NIS-2-Richtlinie gilt für Unternehmen, die
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Wichtige Einrichtungen
Sektoren | Post- und Kurierdienste, Abfallwirtschaft, Herstellung & Produktion und Vertrieb von chemischen Stoffen, Herstellung & Produktion und Vertrieb von Lebensmitteln, Verarbeitendes Gewerbe (inkl. Medizinprodukte), Digitale Dienstleistungen, Forschung |
Voraussetzung | NIS-2-Richtlinie gilt für Unternehmen, die
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Unser Angebot umfasst ein Erstgespräch zu NIS-2, bei dem wir grundlegende Fragen klären und gemeinsam die individuellen Bedürfnisse und Ziele besprechen. Dabei stehen wir Ihnen mit fachkundigem Rat und Unterstützung zur Seite, um sie optimal auf die Umsetzung von NIS-2 vorzubereiten. Wir bieten darüber hinaus eine kontinuierliche Begleitung über den gesamten Prozess, um sicherzustellen, dass die angestrebten Ergebnisse erreicht werden.
Je früher, desto besser.
FAQ
Betroffen sind »besonders wichtige« und »wichtige« Einrichtungen – darunter KRITIS‑Betreiber, große Behörden, Versorger und mittelständische Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden oder 10 Mio € Jahresumsatz sowie großes Gewerbe ab 250 Mitarbeitenden oder 50 Mio € Umsatz.
Betroffene müssen ein systematisches Risikomanagement einführen, Angriffe erkennen (z. B. via IDS), Sicherheitsvorfälle innerhalb von 24 Stunden an das BSI melden und Business-Continuity/Multi-Faktor-Authentifizierung, Schulungen, Backup sowie Notfallkommunikation sicherstellen.
Auch die Geschäftsleitung haftet persönlich, da sie für die Überwachung der Umsetzung der NIS-2-Maßnahmen verantwortlich ist. Das Gesetz verpflichtet Führungskräfte, sich aktiv mit Cybersicherheitsrisiken auseinanderzusetzen und entsprechende Maßnahmen zu veranlassen. Kommt die Leitung diesen Pflichten nicht nach, drohen nicht nur finanzielle Bußgelder, sondern auch haftungsrechtliche Konsequenzen für Einzelpersonen.
Die NIS‑2-Richtlinie ist europäisches Recht (seit 18. Oktober 2024 anwendbar), das Umsetzungsgesetz bildet den nationalen Rahmen und ergänzt EU-Vorgaben durch Vorschriften zu Registrierung, Meldepflichten und Sanktionen.