Hinweisgeberschutz | Whistleblower Ombudsstelle
Whistleblower-Ombudsstelle – externe Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz
Whistleblower verdienen Schutz – und Unternehmen brauchen Rechtssicherheit. Seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) sind viele Unternehmen verpflichtet, eine interne Meldestelle für Missstände einzurichten. Als externe Ombudsstelle übernehmen wir diese Verantwortung für Sie – professionell, anonym und compliant.
Seit Dezember 2023 sind Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden gesetzlich verpflichtet, ein Hinweisgebersystem einzurichten. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 20.000 Euro, bei schwerwiegenden Versäumnissen sogar bis zu 50.000 Euro.
Wir empfehlen dringend, die Bearbeitung sensibler Meldungen an eine externe Ombudsstelle auszulagern. Denn der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Unabhängigkeit. Schon die urlaubsbedingte Abwesenheit interner Ansprechpartner kann als unzulässige Kommunikationsverhinderung gewertet werden – mit entsprechenden Konsequenzen.
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Rechtskonformität ohne Aufwand – Wir übernehmen die Funktion der Meldestelle gemäß § 12 HinSchG – unabhängig, DSGVO-konform und revisionssicher.
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Vertrauen schaffen – Externe Ansprechpartner erhöhen die Hemmschwelle für Denunziation – und senken sie für ernst gemeinte Hinweise.
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Ressourcen sparen – Kein interner Schulungs- oder Verwaltungsaufwand – wir kümmern uns um das komplette Verfahren.
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Sicherer Kanal für sensible Informationen – Geschützt, verschlüsselt und mit klaren Prozessen zur Bearbeitung.
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Schutz vor Reputationsschäden – Ernsthafte Hinweise werden frühzeitig erkannt und professionell bearbeitet.
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Mitarbeiterbindung durch Vertrauenskultur – Zeigen Sie Haltung – nicht nur, weil es Pflicht ist.
Dann setzen Sie auf unsere externe Ombudsstelle – rechtssicher, unabhängig und diskret.
Nein. Vor der Verabschiedung des Hinweisgeberschutzgesetzes entschied sich der Gesetzgeber gegen die Pflicht zur Einrichtung anonymer Meldewege. Daher sind auch bei der Ombudsstelle anonyme Meldungen technisch nicht möglich. Je nachdem, welchen Meldekanal Sie wählen, könnten folgende personenbezogene Daten erfasst werden: Telefonnummer, IP-Adresse, Handschrift, DNA (z. B. von Briefen oder Briefmarken), Maschinenidentifikationscode (von Druckern), individuelle Schreibweise, orthografische Besonderheiten, E-Mail-Adresse und mehr. Die Ombudsstelle behandelt Ihre Identität vertraulich, vorausgesetzt, Ihr Hinweis erfolgt in gutem Glauben.
Wir bieten Ihnen Vertraulichkeit, die diese Bezeichnung auch verdient hat.

Dafür ist eine Meldestelle gedacht: Hinweisthemen
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Korruptionsverdacht
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Betrug
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Datenschutzverstöße
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Verstöße gegen Compliance-Vorgaben
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Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
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Verstöße gegen interne Richtlinien
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Diskriminierung
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Interessenkonflikte
- Höhere Akzeptanz
- Unabhängige Bearbeitung
- Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall
- Keine internen Interessenkonflikte
- Mehr Vertrauen der Hinweisgebenden
- Sofort einsatzbereit
- Geringerer organisatorischer Aufwand
Hinweisgeber benötigen Vertrauen. Unternehmen benötigen Rechtssicherheit. Als unabhängige Ombudsstelle verbinden wir beides. Wir übernehmen die gesetzlich geforderte Funktion der externen Meldestelle professionell, diskret und mit klar definierten Prozessen.
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FAQ
Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden zur Einrichtung interner Meldestellen. Alternativ können sie externe Ombudsstellen beauftragen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und Hinweisgeber effektiv zu schützen.
Eine externe Ombudsstelle gewährleistet Neutralität und erhöht das Vertrauen der Hinweisgeber, da sie außerhalb der Unternehmenshierarchie agiert. Dies kann die Bereitschaft zur Meldung von Missständen steigern und somit zur frühzeitigen Aufdeckung und Behebung von Problemen beitragen.
Unternehmen, die keine gesetzeskonforme interne oder externe Meldestelle bereitstellen, riskieren laut Hinweisgeberschutzgesetz Bußgelder von bis zu 50.000€. Verstöße gegen Vertraulichkeit oder das Ergreifen von Repressalien gegen Hinweisgeber können ebenfalls mit empfindlichen Sanktionen geahndet werden.
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